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Diese Artikel behandelt einen Teil des islamischen Ehe- und Familienrechts. Dabei soll insbesondere auf die Situation der Muslime in Deutschland und die hier maßgebliche Rechtslage eingegangen werden. Es sollen also das islamische Recht und die derzeitige juristische Situation der in Deutschland lebenden Muslime bezüglich des Ehe- und Familienrechts dargestellt werden. Dass es sich dabei angesichts des begrenzten Umfangs einer solchen Reihe nur um eine knappe Darstellung der wichtigsten Fragen handeln kann, versteht sich von selbst. Im ersten Teil soll es zunächst um wichtige Vorbemerkungen gehen, die die vielfältigen juristischen Probleme, die mit dem hier behandelten Thema zusammenhängen, etwas transparenter machen sollen.

Es leben in Deutschland muslimische Ehepaare, bei denen:

Beide Ehepartner deutsche Staatsangehörige sind.
Ein Ehepartner deutscher Staatsangehöriger ist.
Beide Ehepartner ausländische
Staatsangehörige mit einer Staatsangehörigkeit sind.
Beide Ehepartner ausländische Staatsangehörige mit verschiedener Staatsangehörigkeit sind.

In den meisten Staaten mit überwiegendem oder großem islamischen Bevölkerungsanteil ist das Ehe- und Familienrecht noch ganz oder zumindest teilweise nach dem islamischen Recht geregelt. Die Türkei hingegen hat auch im Ehe- und Familienrecht die Normen des Schweizer Zivilrechts übernommen und auch in diesem Bereich das islamische Recht völlig abgeschafft. Dies bedeutet, dass für die Mehrzahl der in Deutschland lebenden Muslime, weil sie türkische Staatsangehörige sind, auch das Recht ihres Heimatlandes nicht das islamische Recht ist.

Für uns Muslime gilt der Satz: Der Muslim ist an die Normen des Islam gebunden, wo immer er sich befindet1. Diese Regelung ist allerdings kein Aufruf, überall dort,

wo nicht das islamische Recht angewendet wird, das dort geltende Recht zu brechen. Das islamische Recht selbst anerkennt ja die Souveränität nichtislamischer Staaten. Die genannte Regelung besagt zweierlei:

Das islamische Recht selbst gebietet es dem Muslim, fremde Rechtsordnungen zu respektieren.

Im Rahmen des dort juristisch Möglichen hat der Muslim aber auch in einer fremden Rechtsordnung sich an das islamische Recht zu halten.

In Deutschland lebende Muslime haben es also immer mit mindestens zwei, manchmal sogar mit drei oder vier Rechtsordnungen zu tun:

Das deutsche Recht. Dies ist das Recht, das vor deutschen Gerichten im Regelfall angewendet wird. Es ist die Rechtsordnung, welche im Streitfall zur Anwendung kommt und die Rechtsordnung, deren Normen auch tatsächlich durch Zwangsvollstreckung durchsetzbar sind.

Das islamische Recht. Dieses ist für den Muslim bindend. Es wird aber in Deutschland im Streitfall meist nicht zur Anwendung gelangen und auch nicht im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden können. Hierbei ist außerdem wichtig zu erwähnen, dass das islamische Recht verschiedene Schulen2 kennt, die wiederum in sich noch ein gewisses Spektrum an Meinungen aufweisen. Das eine islamische Recht gibt es daher nicht, sondern es gibt verschiedene Rechtsansichten. Hinzu kommt, dass wenn man die Ansicht der Notwendigkeit des Ijtihad3 vertritt, noch weitere Meinungen zu denen der Schulen hinzukommen und sich außerdem die Frage des Ijtihad gerade für Muslime in Deutschland und anderen nichtislamischen Ländern stellt, in denen eine spezielle Situation herrscht, die von der Situation in islamischen Ländern abweicht. Eine Anwendung islamischen Rechts ist in Deutschland abgesehen von dem unten unter c) genannten Fall nur in zwei Fällen möglich:

Wenn muslimische Vertragsparteien islamische Normen vertraglich vereinbaren und diese Normen nicht zwingendem Recht4 oder verfassungsmäßigen Wertungen widersprechen, welche durch die Generalklauseln des BGB auch im Zivilrecht zur Anwendung gelangen.

Wenn durch Art. 4 Grundgesetz religiöse Belange der Muslime beachtet werden müssen5.

Unter Umständen kann durch das deutsche internationale Privatrecht das Recht ausländischer Staaten vor deutschen Gerichten zur Anwendung gelangen. Wenn dann in diesen Staaten islamisches Recht angewendet wird, kann auch in Deutschland islamisches Recht innerhalb der Grenzen des deutschen ordre public6 zur Anwendung gelangen. Dies betrifft besonders die Bereiche des Erbrechts und des Familienrechts. Das islamische Recht in den einzelnen islamischen Staaten ist allerdings unterschiedlich, weil unterschiedliche Rechtsschulen angewendet werden. Außerdem wenden viele Staaten das islamische Recht nur sehr eingeschränkt an. Wegen dieser Vielfalt der gesetzlichen Regelungen in den einzelnen Staaten können die jeweiligen Länderbesonderheiten im Rahmen dieser Reihe auch nicht berücksichtigt werden.

Muslime mit deutscher Staatsangehörigkeit unterliegen innerhalb Deutschlands in allen Rechtsangelegenheiten dem deutschen Recht. Bei ausländischen Muslimen hingegen kann es sein, dass auch vor deutschen Gerichten das Recht ihres Heimatlandes angewendet werden muss, was dazu führt, dass auch in Deutschland dann islamisches Recht angewendet werden muss.

Die Regelungen, welche bestimmen, welches Recht bei der Kollision zweier Rechtsordnungen anzuwenden ist, werden internationales Privatrecht genannt. Dieser Begriff ist sehr irreführend, denn er suggeriert, es handle sich um international gültiges Recht. Mit dem Begriff internationales Privatrecht ist aber in Wirklichkeit das nationale Recht der einzelnen Staaten gemeint, welches bestimmt, welches Recht im Kollisionsfall anzuwenden ist. Es handelt sich also um nationales Recht, das in jedem Staat anders ist. In Deutschland ist das internationale Privatrecht im EGBGB kodifiziert, dem Einführungsgesetz zum BGB. Dieses kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn nicht ein internationaler Vertrag vorhanden ist, in dem bereits die Frage, welches Recht im Kollisionsfall angewendet werden muss, geklärt wurde (Beispiel: Deutsch-iranisches Niederlassungsabkommen).

Hat ein Rechtsfall Auslandsberührung, d.h. ist an einem Rechtsstreit in irgendeiner Form das Ausland beteiligt, so prüft ein deutscher Richter den Sachverhalt daraufhin ab, ob nicht eventuell ausländisches Recht anzuwenden ist. Er geht dabei folgendermaßen vor:

Zunächst prüft er, ob nicht zwischen den beteiligten Staaten Verträge bestehen, die die Frage der anzuwendenden Rechtsnormen klären.

Existieren solche Verträge nicht, so richtet er sich nach dem deutschen internationalen Privatrecht. Bestimmt das deutsche internationale Privatrecht, dass deutsches Recht anzuwenden ist, wird deutsches Recht angewendet. Bestimmt es aber, dass ausländisches Recht anzuwenden ist, so handelt es sich in der Regel um eine Generalverweisung an das ausländische Recht, die wiederum auch das internationale Privatrecht des ausländischen Staates umfasst. Dann gibt es zwei Möglichkeiten.

Verweist das internationale Privatrecht des ausländischen Staates auf deutsches Recht, so würde eigentlich eine endlose Hin- und Rückverweisung eintreten, denn zum deutschen Recht gehört das deutsche internationale Privatrecht und das deutsche internationale Privatrecht würde wieder an das ausländische internationale Privatrecht verweisen usw. Das deutsche internationale Privatrecht nimmt daher bei einer Rückverweisung diese an, so dass deutsches Recht angewendet werden muss.

Verweist das internationale Privatrecht des ausländischen Staates auf sein eigenes Recht, so wendet Deutschland das Recht des ausländischen Staates an.

Aufgrund der eben beschriebenen Regelungen kann es also vor deutschen Gerichten zur Anwendung islamischen Rechts kommen, wenn der Fall Auslandsberührung hat.

Aber auch wenn das deutsche internationale Privatrecht zur Anwendung ausländischen Rechts führt, wird das ausländische Recht nicht immer vollständig übernommen. Rechtsnormen des ausländischen Rechts, die mit dem deutschen ordre public nicht zu vereinbaren sind, werden nicht angewendet. Die deutsche Rechtsprechung und Rechtslehre verneint in manchen Punkten die Vereinbarkeit von islamischem Recht und deutschem ordre public und wendet deutsches Recht auch dann an, wenn es an sich ausländisches Recht anwenden müsste.

Ein Beispiel aus dem Eherecht:

Eine muslimische Frau aus einem Land, in dem islamisches Ehe- und Familienrecht angewendet wird, möchte in Deutschland einen Nichtmuslim heiraten. Dies ist nach islamischem Recht nicht zulässig, da der Ehemann einer Muslima ein Muslim sein muss. Die Religionsverschiedenheit ist in diesem Fall im islamischen Recht ein Ehehindernis. Damit eine in Deutschland geschlossene Ehe gültig ist, muss sie nach deutschem Recht deutschen Formvorschriften entsprechen. Materiellrechtlich7 aber sind die Eheschließungsvoraussetzungen des ausländischen Rechts maßgeblich. Hierzu gehört in diesem Fall das Erfordernis, dass eine muslimische Frau einen muslimischen Mann heiraten muss. Ein deutscher Standesbeamter wird aber diese Ehe trotzdem schließen und das islamische Recht nicht beachten, denn nach deutscher Rechtsauffassung ist das Ehehindernis der Religionsverschiedenheit ein Verstoß gegen den ordre public (jedenfalls bei starker Inlandsbeziehung) und damit unbeachtlich8. Folge einer solchen Heirat ist allerdings in der Regel ihre Nichtanerkennung im Heimatland der betroffenen Person. Die Ehe ist daher nur in Deutschland und solchen Staaten gültig, die den Verstoß gegen das islamische Recht billigen. Man spricht daher im deutschen Recht von einer "hinkenden Ehe".

Umgekehrt gibt es auch die "hinkende Ehescheidung". Manche Länder der islamischen Welt anerkennen keine deutschen Scheidungsurteile9. Die Scheidung ist dann in Deutschland gültig, nicht aber in dem entsprechenden islamischen Land. Rechtsfälle mit Auslandsberührung können also zu vielfältigen Problemen führen. Verlobung

Vor einer Heirat steht die Suche nach einem geeigneten Partner bzw. einer geeigneten Partnerin und damit auch eine Verlobung (Khitba). Die Funktion der Verlobung ist es, die Eheabsicht bekanntzugeben. Ist eine Frau verlobt, so ist es nach islamischem Recht nicht mehr erlaubt, ihr einen Heiratsantrag zu machen10. Nach Ansicht der meisten Gelehrten ist eine Ehe aber dennoch gültig, falls eine Frau den zweiten Bewerber heiratet, der sich über dieses Verbot hinweggesetzt hat.

Die Verlobung stellt im islamischen Recht keine rechtliche Bindung zwischen den Verlobten her. Sie kann jederzeit von beiden Parteien wieder aufgelöst werden. Ihre Funktion ist lediglich die Bekanntgabe der Absicht, eine Ehe eingehen zu wollen. Allerdings ist sie meist nicht völlig ohne jegliche Rechtsfolgen, denn in der Verlobungszeit werden meist Geschenke ausgetauscht. Nach hanafitischer Schule werden diese bei Auflösung der Verlobung zurückgegeben. Nach Ansicht der Malikiya kann diejenige Partei, welche die Verlobung gelöst hat, ihre Geschenke nicht zurückverlangen.

An dieser Stelle sei auch noch erwähnt, dass der Prophet (Allahs Friede und Segen sei mit ihm und seiner Familie) es nicht nur erlaubt, sondern ausdrücklich dazu aufgefordert hat, dass heiratswillige Personen sich vor der Heirat sehen. So ist überliefert, dass der Prophet zu einem Sahabi , der heiraten wollte, sagte: " Schaue sie an, denn dies ist besser dazu geeignet, dass zwischen euch Harmonie entsteht."11

Die Eheschließung


Die Eheschließung ist nach islamischem Recht ein zivilrechtlicher Vertrag. Der Vertrag kommt zustande durch Angebot (Ijab) und Annahme (Qubul). Nach islamischem Recht ist die Stellvertretung (Wakala) bei der Eheschließung zulässig12. Viele Gelehrte sind der Ansicht, dass eine Person sogar in Stellvertretung für beide Vertragsparteien handeln dürfe. Verheiratet eine Person eine andere Person als Vertreter ohne Vertretungsmacht (Aqd al-udhuli), so kann dieser Vertrag durch nachträgliche Genehmigung der vertretenen Person geheilt werden.13

Nach deutschem Recht ist die Eheschließung hingegen ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft, in dem Stellvertretung (im deutschen Recht als "Handschuhehe" bezeichnet) nicht zulässig ist.

Eine in Deutschland geschlossene Ehe wird nur anerkannt, wenn die Ehe der deutschen gesetzlichen Form entsprechend geschlossen wurde14. Von diesem Grundsatz gibt es nur eine gesetzliche Ausnahme. Sie steht in Art. 13 Abs. 3 Satz 2 EGBGB: "Eine Ehe zwischen Verlobten, von denen keiner Deutscher ist, kann jedoch vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen werden."

Was die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung angeht, so richten sich diese allerdings für jeden Verlobten nach dem Recht des Staates, dem er angehört15. Hierbei ist aber der ordre public zu beachten, der in diesem Fall in Art. 13 Abs.2 EGBGB noch einmal speziell formuliert ist.

Damit eine Ehe in Deutschland anerkannt wird, muss sie aber nicht in Deutschland geschlossen werden. Das deutsche Recht anerkennt auch Eheschließungen, die im Ausland erfolgt sind, sofern sie der dortigen Ortsform entsprechen, also die Form nach ausländischem Recht gültig ist. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für Ausländer, die im Ausland heiraten. Heiraten zwei deutsche Staatsbürger islamischer Religionszugehörigkeit in einem islamischen Land nach islamischem Recht und wird die Ehe nach dem Recht dieses Landes als nach gültiger Form geschlossen anerkannt, so anerkennt auch Deutschland diese Ehe, sofern die materiellrechtlichen Voraussetzungen des deutschen Rechts erfüllt sind.

Prof. Dr. Muhammad Kalisch


1 s. Hamidullah, Muhammed, Islam‘da Devlet Idaresi, S.194, Ankara 1979
2 Die sunnitischen Rechtsschulen sind: Hanafiya, Malikiya, Shafiiya, Hanbaliya und Dhahiriya. Die schiitischen Schulen sind Imamiya, Ismailiya und Zaidiya.
3 Ijtihad bedeutet die Ableitung von Recht aus den Rechtsquellen.
4 zwingendes Recht (ius cogens) sind Rechtsnormen, die nicht durch Vertrag geändert werden können. Viele Normen des deutschen Zivilrechts können durch Vertrag geändert werden (sind dispositives, nachgiebiges Recht), d.h. wenn die Parteien sich darüber einig sind, daß eine andere Regelung gelten soll, so gilt die vereinbarte Regelung und nicht das Gesetz. Manche Normen hingegen sind zwingendes Recht, d.h. eine vertragliche Regelung, die von zwingendem Recht abweicht, ist unbeachtlich.
5 Diese Frage, d.h. der Umfang des Schutzes, den Art. 4 GG den Muslimen gewährt, ist in der deutschen Rechtswissenschaft noch weitgehend ungeklärt.
6 ordre public = öffentliche Ordnung. Art. 6 des EGBGB lautet: " Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist."
7 Als materielles Recht bezeichnet man die Rechtsnormen, die Recht als solches ordnen. Den Gegensatz hierzu bildet das formelle Recht, durch welches das materielle Recht durchgesetzt werden soll.
8 vgl. Palandt-Heldrich, EGBGB Art.6, Rn.20, 57.Aufl.
9 vgl. den Überblick bei Bergerfurth, Der Ehescheidungsprozeß, S.362 ff., 11. Aufl,. Bonn 1998
10 vgl. die Ahadith dazu bei as-Shaukani, Nail al-Autar, Bd.6, S.107, Misr 1938
11 s. zu den Ahadith zu diesem Thema as-Shaukani, Nail al-Autar, Bd.6, S.109 f.
12 Dies ist ein Ijma, s. al-Imam Ibn al-Murtadha, al-Bahr az-zakhkhar, Bd.3, S.25, Sanaa 1988
13 vgl. Karaman, Anahatlariyla Islam Hukuku, Bd.2, S.87, Istanbul 1985
14 Art. 13 Abs.3 Satz 1 EGBGB!
15 Art. 13 Abs.1 EGBGB, allerdings ist Art. 4 Abs. 1 EGBGB zu beachten

 

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